Ordnet die Geschäftsleitung Betriebsferien an, herrscht bei der Belegschaft häufig Verunsicherung, welche rechtlichen Grundlagen für diese Anordnung relevant sind. Im Zusammenhang mit der nämlichen Anweisung der Geschäftsleitung ergeben sich zudem eine Reihe weiterer Fragen: Wird der Urlaub um die Dauer der Betriebsferien gekürzt? Wie viel Betriebsferien dürfen angeordnet werden? Im weiteren wird näher erläutert, wie es damit aussieht und was das Bundesurlaubsgesetz (Burlg) dazu sagt.
Ein Blick auf das Bundesurlaubsgesetz
Der Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes gibt darüber Auskunft, wie über die Urlaubszeit eines Arbeitnehmers entschieden werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 BurlG darf der Arbeitgeber bestimmen, wann sein Arbeitnehmer Urlaub nehmen muss, ist jedoch verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitnehmer können also Dauer und Lage ihres Urlaubs grundsätzlich selbst auswählen. Nur bei Resturlaub aus dem Vorjahr liegen die Dinge anders. Hier kann der Arbeitgeber entscheiden, wann der Resturlaub zu nehmen ist.