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Verdeckte Gewinnausschüttung bei faktischen Geschäftsführern durch Nachzuschläge

Bekommt ein so genannter faktischer Geschäftsführer einer GmbH Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sind diese grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Das hat das Finanzbericht Münster entschieden. Czech Steuerberater erläutert, was das genau heißt.

Der konkrete Fall dreht sich um eine Diskothek. Die alleinige Geschäftsführerin war schon über 70 Jahre alt. Ihr Sohn war aber ebenfalls bei dem Unternehmen angestellt und bezog in etwa das gleiche Gehalt wie seine Mutter. Da er häufig nachts im Einsatz war, bekam er immer wieder Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtzuschläge. Diese wurden als steuerfrei behandelt. Doch damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Wie Czech Steuerberater erklärt, sah das Finanzamt den Sohn als faktischen Geschäftsführer an, weil er in dem Unternehmen eine herausragende Stellung habe. Die Diskothek- GmbH klagte gegen diese Entscheidung des Finanzamtes, unterlag aber vor dem Finanzgericht Münster.

Das Gericht urteilte, so Czech Steuerberater, dass der Sohn nach dem Gesamterscheinungsbild als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Dies wurde konkret daran festgemacht, was der Mann im Unternehmen genau machte, welchen Einfluss er hatte und natürlich auch an seiner Vergütung. Die gezahlten Zuschläge seien dementsprechend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, denn wenn ein Geschäftsführer besondere Vergütungen für Überstunden erhält, gälten diese ebenfalls als Gewinnausschüttung.

Wie Czech Steuerberater erklärt, beruht das Argument auf dem Gedanken, dass Geschäftsführer für ihre Tätigkeit nötige Aufgaben üblicherweise auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten erledigen müssen. Diese Annahme sei dann dem Urteil zufolge eben auch übertragbar auf einen faktischen Geschäftsführer. Das Gericht erklärte weiter, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eigentlich jemanden tatsächlich zum Geschäftsführer ernenne, der tatsächlich bereits wie ein solcher für das Unternehmen arbeite.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

 

Czech Steuerberater rät aufgrund dieses Urteils: In Zukunft werden Unternehmen noch genauer überprüfen müssen, ob jemand seiner Tätigkeit nach faktisch bereits als Geschäftsführer arbeitet oder zumindest vom Finanzamt als solcher gesehen werden könnte.