Elektronische Übermittlungspflicht, Steuererklärung und E-Bilanz
Unternehmer, welche sich von elektronischen Übermittlungspflicht befreien wollen, erhalten von ihrem jeweils zuständigen Finanzamt in den allermeisten Fällen eine Absage. Jüngst hat sich das Finanzgericht Münster mit diesem Umstand befasst und klargestellt, wann ein solcher Antrag auf Befreiung gute Aussichten auf einen Erfolg hat.
Die geltenden Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlungspflicht
Bereits aus der offiziellen Bezeichnung lässt sich ablesen, dass es sich hier um die Übermittlung der Bilanz in elektronischer Form handelt. Unternehmen sowie Finanzämter sprechen in diesem Zusammenhang sehr häufig von der digitalen Steuererklärung eines Unternehmens. Seit der Einführung durch das Bundesfinanzministerium im Jahr 2014 ist die Übersendung der jährlich neu aufgestellten Bilanz nicht mehr in Papierform möglich. Finanzämter lehnen die Einreichung von analogen Unterlagen seither strikt ab. Bestandteil der sogenannten E-Bilanz ist mitunter die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf Basis des § 5b EStG (Einkommenssteuergesetz).
Selbständig tätige Handwerke, welche ihren Gewinn durch die Anwendung der doppelten Buchführung (Bilanzierung) ermitteln, sind nach Absatz 1 des § 5b EStG dazu verpflichtet, innerhalb eines